DSGVO-Auftragsdatenverarbeitung

Unsere Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung regelt das Erheben, Verarbeiten oder Nutzen personenbezogener Daten durch uns als Ihr IT-Dienstleister (Domains / Server). Die Grundlage für diese Zusammenarbeit ist ein schriftlicher Vertrag (kurz: AV-Vertrag). Maßgeblich für diese Auftragsverarbeitung sind derzeit der § 11 BDSG, Artikel 17 der EU-Datenschutzrichtlinie, sowie ab dem 25.5.2018 die etwas detaillierteren Regelungen aus Artikel 28 DSGVO.

Wie erstelle ich meinen AV-Vertrag?

Ihren AV-Vertrag können Sie jetzt direkt online mit uns abschließen. Sie bekommen Ihren AV-Vertrag innerhalb weniger Minuten von einem unserer Mitarbeiter per E-Mail zugestellt. Den AV-Vertrag können Sie vorab hier einsehen.

Wozu brauche ich eine AV-Vertrag?

Die Europäische Union hat mit der „General Data Protection Regulation“ (GDPR, oder auf deutsch DSGVO) die Speicherung und die Verarbeitung von Daten neu geregelt. Daraus ergeben sich wichtige neue Rechte für Konsumenten, wie z.B. das Recht auf Information, Zugang, Fehlerkorrektur, Löschung, Beschränkung der Verwendung und zur Mitnahme („data portability“).

Die GDPR/DSGVO betrifft derzeit nur Firmen und Organisationen und ganz besonders solche mit mehr als 250 Mitarbeitern. Privatpersonen sind explizit ausgenommen. Wenn Sie aber beispielsweise als Freelancer Daten erheben, speichern und weiterverarbeiten, sind Sie betroffen, selbst wenn das „Daten erheben“ nur im Anlegen einer Domain besteht.

Seit der Neuregelung sind Unternehmen dazu verpflichtet, alle Ihre Daten-verarbeitenden Dienstleister (wie z.B. Nethosting24) auf die Einhaltung der GDPR/DSGVO zu überprüfen und entsprechende Verträge mit ihnen zu schließen (wie unsere Auftragsverarbeitung).

Kontaktdaten


Nethosting24 GmbH
Düsseldorfer Str. 81a
40667 Meerbusch
Germany


Telefon: +49 (0) 211 / 60103983
Telefax: +49 (0) 211 / 60103983

 

Fragen und Antworten

Früher war das so, richtig. Der Vertrag für die Auftragsverarbeitung kann nach der neuen DSGVO jetzt allerdings auch elektronisch geschlossen werden (siehe Art. 28 Abs. 9 DSGVO). Die DSGVO ist erst ab 25.05.2018 anzuwenden, d.h. ein elektronisch geschlossener AV-Vertrag gilt streng genommen auch erst ab diesem Tag. Allerdings hindert Sie niemand daran, den Vertrag auch vor dem 25.5. schon auszudrucken und somit eine schriftliche Version in der Hand zu halten.

Die Zusendung des Vertrages per Email hält die Formerfordernisse ein. Das „elektronische Format“, das die DSGVO fordert, wird so ausgelegt, dass es den Anforderungen des § 126b BGB (die sog. Textform) entsprechen muss. Bei der Textform geht es im Kern darum, dass die abgegebene Erklärung zur „dauerhaften Wiedergabe“ geeignet sein muss. Das ist durch eine Email gewährleistet (wie z.B. auch nachzulesen bei Palandt/Ellenberger, § 126b, Rn. 3).

Wir gehen daher davon aus, dass die Zusendung des Vertragstextes per Email (natürlich unter Angabe der vollständigen Kontaktdaten beider Vertragsparteien im Vertragstext) die Formvorschrift des Art. 28 Abs. 9 DSGVO in Verbindung mit § 126b BGB wahrt.

Maßgeblich für diese Auftragsverarbeitung sind derzeit der § 11 BDSG, Artikel 17 der EU-Datenschutzrichtlinie, sowie ab dem 25.5.2018 die etwas detaillierteren Regelungen aus Artikel 28 DSGVO.

Das Abschließen von AV/ADV-Verträgen ist für uns ein Massengeschäft. Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir keine individuellen Änderungen oder Anpassungen an dem Vertrag umsetzen können.